FREIE WÄHLERGRUPPE KLOTTEN e.V.
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SATZUNG
der
Freien Wählergruppe Klotten e.V.
 
§ 1
Name und Sitz
Der Name lautet: Freie Wählergruppe Klotten e.V.
Der Sitz der Wählergruppe ist Klotten


§ 2
Zweck
1. Die Wählergruppe ist ein freiwilliger Zusammenschluss wahlberechtigter Bürger, die
    beabsichtigen, die Kommunalpolitik der Ortsgemeinde Klotten aktiv zu beeinflussen.
    Dazu gehören insbesondere die Aufstellung von Bewerberlisten bei Wahlen zur
    Gemeindevertretung.

2. Die Freie Wählergruppe Klotten e.V. ist gemeinnützig. Sie hat den Zweck, bei der
    kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken.


§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied der Wählergruppe kann jeder Einwohner der Gemeinde werden, wenn er das aktive Wahlrecht besitzt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der Wählergruppe.

Förderndes Mitglied der FWG kann jede natürliche Person werden. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der Wählergruppe.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im
    Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder
    können in den Vorstand gewählt werden.

2. Über zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
 

§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft endet durch
·    Tod
·    Austritt oder
·    Ausschluss
2.    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mitzuteilen.
3.    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, er wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
4.    Mit dem Ausscheiden erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich gegenüber dem Verein ergebenden Rechte und Ansprüche.



§ 6
Der Vorstand
1.    Der Vorstand überwacht und leitet die Tätigkeit des Vereins und wird vom Vorsitzen-den einberufen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vor-stand spätestens vier Wochen nach Antragseingang einzuberufen.
2.    Der Vorstand besteht aus
·    dem/ der Vorsitzenden,
·    dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
·    dem/ der Schriftführer/ -in,
·    dem/ der stellvertretenden Schriftführer/ -in,
·    dem/ der Kassierer/ -in,
·    dem/ der stellvertretenden Kassierer/ -in und
·    einem/ einer Beisitzer/ -in.
3.    Des Weiteren gehört dem Vorstand mit beratender Stimme der/ die Fraktionsvorsit-zende der Ortsgemeinderatsfraktion der FWG an, insofern er / sie nicht bereits ge-wähltes Vorstandsmitglied ist.
4.    Der Vorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner gewählten Zeit aus, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtsperiode gewählt.
6.    Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellver-tretende Vorsitzende. Diese sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird der Vorsitzende vom stellvertretenden Vorsitzenden nur bei dessen Verhinde-rung vertreten.


§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Wählergruppe. Sie wählt den Vor-stand für zwei Jahre. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gül-tigen Stimmen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes der Wählergruppe, Beschlussfassung allgemeiner kommunalpolitischer Richtlinien, Änderungen der Satzung und Aufstellung der Bewerberlisten der Wähler-gruppe für die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Klotten. Die Mitgliederversamm-lung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung die Bewerber und die Nachfolger für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf unter Mitteilung der Tages-ordnung und des Tagungsortes mit einer Einladungsfrist von mindestens 7 Kalenderta-gen einberufen oder auf schriftlichen Antrag von dem zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks des Verlangens.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, in dessen Verhinde-rung seinem Stellvertreter. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge von Mitgliedern, die schriftlich mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden vorliegen oder deren Behandlung von der Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen wird, sind zu behandeln.


§ 8
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberech-tigten Mitglieder möglich.


§ 9
Auflösung
Die Auflösung der FWG kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mit-gliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fließt das vorhandene Vereinsvermögen an die Ortsge-meinde Klotten.


§ 10
Schlussbestimmung
Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.


§ 11
Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt nach Eintragung des Vereins ins Vereinsregister sofort in Kraft. Bis dahin gilt die Satzung in ihrer Fassung vom 26.10.1998.

Der Vorstand:

Vorsitzender
Thorsten Loosen

stellv. Vorsitzender
Heike Nehren

Schriftführer
Alexander Clausen

stellv. Schriftführer
Matthias Balthasar

Kassierer
Rainer Thomas

stellv. Kassierer
Holger Becker

Beisitzer
Jörg Comes

2. Beisitzer
Manfred Mentenich


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erstellt von Alexander Clausen